Hingegen merkte sie im Entscheid vom 15. Mai 2003 ausdrücklich an: „Sollte die zweite Betreibung wieder mit einem Verlustschein enden, wovon auszugehen ist, werden nicht zwei Verlustscheine für die gleiche Forderung bestehen, sondern der neue wird an die Stelle des früheren treten. Entsprechend wird das Betreibungsamt auf dem neuen Verlustschein anzugeben haben, ob dieser erstmals ausgestellt wird oder als Ersatz eines älteren“. Der aus der zweiten Betreibung Nr. 39791 resultierende Verlustschein vom 14. Januar 2004 trägt den Vermerk „Für diesen Betrag von Fr. 57'574.55 wird hiermit dem Gläubiger gemäss Art. 149 SchKG erstmals gegenwärtiger Verlustschein ausgestellt.