Im Rahmen des von X. angestrengten Beschwerdeverfahrens B. 12/03 betreffend die Pfändungs-Urkunde vom 3. März 2003 wurde die Betreibung Nr. 39791 von Y. wegen Hinfall des Arrestes und weil es sich um eine zweite Betreibung für die gleiche Forderung wie in der Betreibung Nr. 37825 handelte, als unzulässig gerügt. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs liess diese Rügen mit Blick darauf, dass es vom Verbot mehrfacher Betreibung für dieselbe Forderung bei der Arrestprosequierung Ausnahmen gebe und eine solche hier vorliege, nicht gelten. Hingegen merkte sie im Entscheid vom 15. Mai 2003 ausdrücklich an: