Vorderland mit Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2002 prosequiert. In diesem Betreibungsverfahren ist auch nochmals ergebnislos eine Lohnpfändung vollzogen worden. Im Rahmen des von X. angestrengten Beschwerdeverfahrens B. 12/03 betreffend die Pfändungs-Urkunde vom 3. März 2003 wurde die Betreibung Nr. 39791 von Y. wegen Hinfall des Arrestes und weil es sich um eine zweite Betreibung für die gleiche Forderung wie in der Betreibung Nr. 37825 handelte, als unzulässig gerügt.