Hier geht es nicht um schweizerischen Gläubigern allenfalls vorenthaltenes Haftungssubstrat, sondern um die provisorische Vollstreckbarkeit der Forderung einer ausländischen Gläubigerin gegen den schweizerischen Schuldner. Nachdem Art. 159 IPRG im Verhältnis der Parteien nicht anwendbar ist, bleibt es dabei, dass sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gläubigerin nach dem Recht des Territoriums der British Virgin Islands richtet. Nach diesem Recht ist deren Rechtsfähigkeit eindeutig gegeben, weshalb die Betreibung Nr. 20315320 keineswegs nichtig und auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin einzutreten ist.