Aus dem Sachverhalt: A. X. hat den Beschwerdeführer im Betreibungsverfahren Nr. 37825 des Betreibungsamtes H. für eine Darlehensforderung von Fr. 50'000.-- betrieben. Am 25. März 2002 wurde die Pfändungs-Urkunde als provisorischer Verlustschein ausgestellt. Die Ausstellung des definitiven Verlustscheines infolge Pfändung erfolgte am 21. Januar 2003. Gestützt auf den erwähnten provisorischen Verlustschein hat X. für seine Darlehensforderung von Fr. 50'000.-- am 17. Juni 2002 einen Arrest erwirkt, der gemäss Vollzugsbescheinigung vom 26. Juni 2002 ins Leere gefallen ist. In der Folge wurde dieser Arrest im neuen Betreibungsverfahren Nr. 39791 des Betreibungsamtes Appenzeller 155