Nachdem Art. 159 IPRG im Verhältnis der Parteien nicht anwendbar ist, bleibt es dabei, dass sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gläubigerin nach dem Recht des Territoriums der British Virgin Islands richtet. Nach diesem Recht ist deren Rechtsfähigkeit eindeutig gegeben, weshalb die Betreibung Nr. 20315320 keineswegs nichtig und auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin einzutreten ist. OGP 28.07.2004 3450 Verlustschein. Die Streichung eines falschen Vermerks ist keine Verfügung, sondern bloss eine falsche Rechtsbelehrung, welche die gesetzlichen Wirkungen des Verlustscheins nicht zu beeinflussen vermag.