Ein Durchgriff auf die für die Gesellschaft handelnden Personen kommt freilich nur zum Tragen, wenn das schweizerische Recht einen solchen Durchgriff unter weniger restriktiven Bedingungen als das Gesellschaftsstatut zulässt (Anton K. Schnyder, Das neue IPR-Gesetz, Zürich 1988, S. 117). Nach richtiger Auffassung ist die Führung der Geschäfte von der Schweiz aus notwendiges, aber nicht hinreichendes Kriterium für die Anwendung von Art. 159 IPRG. Notwendig ist überdies, dass der Kontrahent von der Annahme ausging, es handle sich um eine schweizerische Gesellschaft. Weist die Ge- 154 B. Gerichtsentscheide 3450