Die Botschaft wörtlich: „Diese auf den ersten Blick ungewöhnlich anmutende Norm soll in erster Linie verhindern, dass mit Hilfe des Inkorporationsprinzips durch Gründung einer ausländischen Proforma-Gesellschaft den schweizerischen Gläubigern ein Haftungssubstrat vorenthalten oder entzogen wird“. Ein Durchgriff auf die für die Gesellschaft handelnden Personen kommt freilich nur zum Tragen, wenn das schweizerische Recht einen solchen Durchgriff unter weniger restriktiven Bedingungen als das Gesellschaftsstatut zulässt (Anton K. Schnyder, Das neue IPR-Gesetz, Zürich 1988, S. 117).