294.44), handelt es sich bei Art. 159 IRPG um eine einseitig und eindeutig zu Gunsten des inländischen Publikums konzipierte Bestimmung. Die Botschaft wörtlich: „Diese auf den ersten Blick ungewöhnlich anmutende Norm soll in erster Linie verhindern, dass mit Hilfe des Inkorporationsprinzips durch Gründung einer ausländischen Proforma-Gesellschaft den schweizerischen Gläubigern ein Haftungssubstrat vorenthalten oder entzogen wird“.