Bezüglich ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit in der Schweiz verweist Art. 155 lit. c des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) auf dieses Recht. Das wird vom Schuldner im Grunde nicht bestritten. Er wendet hingegen ein, es liege ein Vorbehalt nach Art. 159 IPRG vor. Dies trifft nicht zu. Art. 159 IPRG unterstellt die Haftung für ausländische Gesellschaften schweizerischem Recht, wenn Geschäfte einer solchen Gesellschaft in der Schweiz oder von der Schweiz aus geführt werden. Wie der Botschaft des Bundesrats entnommen werden kann (BBl 1983 Ziff. 294.44), handelt es sich bei Art.