Etwas anderes behauptet denn auch der Schuldner nicht, der selbst oft auf Englisch korrespondiert und der die von ihm unterzeichnete Schuldanerkennung selbst auf Englisch abgefasst hat. Anlass zu weitergehenden Übersetzungen besteht nicht. 3. Aufgrund der von der Gläubigerin eingereichten Urkunden aus dem Territorium der British Virgin Islands ist erstellt, dass die Gläubigerin eine rechts- und vermögensfähige Gesellschaft nach dem Gesetz der British Virgin Islands über internationale Handelsgesellschaften ist. Bezüglich ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit in der Schweiz verweist Art.