in einer am Gerichtsort offiziellen Sprache abgefasst sein. Von einer Übersetzung kann abgesehen werden, wenn Richter und Parteien der fremden Sprache mächtig sind (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 16, Art. 84 N. 54). Vorschriften über eine generelle Übersetzungspflicht fremdsprachiger Urkunden existieren im hiesigen Prozessrecht nicht. Trotzdem hat die Gläubigerin die wichtigsten Stellen der von ihr eingereichten Akten übersetzt. Diese Übersetzungen sind offensichtlich korrekt. Etwas anderes behauptet denn auch der Schuldner nicht, der selbst oft auf Englisch korrespondiert und der die von ihm unterzeichnete Schuldanerkennung selbst auf Englisch abgefasst hat.