(Daniel Staehelin in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 84 N. 31). Der vom Schuldner erst im Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachte Einwand der Nichtigkeit der Betreibung ist somit zulässig. b) Der Einwand des Schuldners, die Prozessfähigkeit der Gläubigerin könne aufgrund der lediglich auf Englisch eingereichten Urkunden nicht bewiesen werden, geht offensichtlich fehl. Das jeweilige kantonale Prozessrecht bestimmt, inwiefern fremdsprachige Urkunden übersetzt werden müssen. Selbst die Schuldanerkennung muss nicht