Der Schuldner macht zunächst geltend, die Gläubigerin sei nicht prozessfähig, weshalb auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten werden könne. a) Eine Betreibung, die von einem nicht rechtsfähigen Gläubiger eingeleitet wurde, ist nichtig (BGE 120 III 5). Dies kann vom Schuldner (noch) im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht und muss vom Gericht von Amtes wegen beachtet werden. (Daniel Staehelin in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 84 N. 31).