2. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und beruht die betriebene Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger nach Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechtsöffnung, d.h. die vorläufige Beseitigung des Rechtsvorschlags, verlangen. Das Gericht spricht dieselbe nach Abs. 2 der genannten Bestimmung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Der Schuldner macht zunächst geltend, die Gläubigerin sei nicht prozessfähig, weshalb auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten werden könne.