Aus den verschiedenen von der Gläubigerin eingereichten Unterlagen aus den British Virgin Islands könne sich nichts schlüssiges Gegenteiliges ergeben, weil sie allesamt nicht in die hiesige Amtssprache ü- bersetzt worden seien. 2. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und beruht die betriebene Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger nach Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechtsöffnung, d.h. die vorläufige Beseitigung des Rechtsvorschlags, verlangen.