standen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 sicherte der Schuldner M. der Gläubigerin zu, ihr den Fehlbetrag von US$ 2’000'000.-- bis zum 30. Juni 2003 aus privaten Mitteln zu ersetzen. Am 4. Juli 2003 hat M. eine entsprechende Schuldanerkennung unterzeichnet. Nachdem die Zahlungsfrist gemäss Schuldanerkennung unbenützt abgelaufen war, hat die Gläubigerin den Schuldner betrieben. Dieser hat Rechtsvorschlag erhoben. Am 18. Februar 2004 hat die Gläubigerin das Rechtsöffnungsbegehren eingereicht. Im Rechtsöffnungsverfahren liess M. vorbringen, die Gläubigerin sei ein nach schweizerischem Recht zu beurteilender Anlagefonds und als solcher nicht partei- und daher auch nicht betreibungsfähig.