Damit kann die provisorische Rechtsöffnung im Umfange des festgestellten neuen Vermögens offensichtlich gewährt werden. Dass dazu vorerst nochmals ein Rechtsöffnungsentscheid durch die Vorinstanz gefällt werden müsste, ist nicht notwendig, da die Appellation an den Einzelrichter des Obergerichts ein reformatorisches und nicht ein kassatorisches Rechtsmittel ist (Art 263 Abs. 3 i. V. mit Art 273 Abs. 1 ZPO; Max Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh., Speicher 1988, Vorb. zu Art. 263 N. 2).