B. Gerichtsentscheide 3449 gericht aufgehoben worden sei. Damit sei auch der Rechtsöffnungsentscheid hinfällig geworden und müsste erst nochmals gefällt werden. Auch dieser Einwand geht fehl. Das summarische Feststellungsverfahren und das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren spielen sich innerhalb ein und derselben Betreibung Appenzeller Vorderland Nr. 2044 ab, die nach wie vor Bestand hat (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Sie kann aber nur nach Massgabe des festgestellten neuen Vermögens und nach der Beseitigung des Rechtsvorschlags fortgesetzt werden.