265a Abs. 3 SchKG) und der Rechtsvorschlag beseitigt ist (Ueli Huber, a.a.O., Art. 265a N. 32; Kurt Amon/Fridolin Walter, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 48 N. 42). Würde der ordentliche Feststellungsprozess im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG die provisorische Vollstreckbarkeit verhindern, wäre das summarische Feststellungsverfahren vollständig nutzlos, was der Gesetzgeber nicht gewollt hat. 3. Weiter wendete der Schuldner in der Replik ein, dass der summarische Feststellungsentscheid, der als Grundlage zum Rechtsöffnungsentscheid über Fr. 12'000.-- geführt habe, später vom Bundes-