Der Gläubigerin kann daher antragsgemäss für Fr. 5'000.-- die provisorische Rechtsöffnung gewährt werden. 2. In der Replik hat der Schuldner ausgeführt, das neue Feststellungsurteil der Vorinstanz vom 19. Februar 2004 könne keine taugliche Grundlage für das Rechtsöffnungsverfahren bilden, weil die Frist zur Klageerhebung im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG noch nicht abgelaufen sei. Dieser Einwand geht fehl, denn die Betreibung kann fortgesetzt werden, sobald im summarischen Verfahren neues Vermögen festgestellt (Art. 265a Abs. 3 SchKG) und der Rechtsvorschlag beseitigt ist (Ueli Huber, a.a.