265a N. 32). Nachdem das Bundesgericht den ersten Entscheid der Vorinstanz aufgehoben hatte, hat diese in ihrem neuen Entscheid vom 19. Februar 2004 festgestellt, dass der Schuldner im Betrage von Fr. 5'000.-- zu neuem Vermögen gekommen ist. Dieser Entscheid ist vollstreckbar, wäre dagegen doch erneut einzig die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben gewesen und wurde eine solche nicht eingereicht. Für den genannten Betrag kann sodann die provisorische Rechtsöffnung gewährt werden, sofern ein entsprechender Rechtsöffnungstitel vorliegt.