triebene Forderung hingegen wird im (summarischen) Rechtsöffnungsverfahren beurteilt (Art. 80ff. SchKG). Erst wenn der Rechtsvorschlag gegen die Forderung beseitigt und neues Vermögen im summarischen Verfahren festgestellt ist, kann die Betreibung für den Betrag des festgestellten neuen Vermögens fortgesetzt werden (Ueli Huber in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Zürich/Genf/München 1998, Art. 265a N. 32).