Auf dem bei der Vorinstanz eingereichten Verlustschein hat K. die von der Bank P. in seinem Konkurs angemeldete und kollozierte Forderung im Betrage von Fr. 30'876.95 vollumfänglich anerkannt. Die anerkannte Konkursverlustscheinsforderung kann nach Art. 265 Abs. 2 SchKG erst dann wieder vollstreckt werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Der Einwand, es sei (noch) kein neues Vermögen vorhanden, ist durch begründeten Rechtsvorschlag geltend zu machen. Die Frage, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist, wird vom Gericht im summarischen (Art. 265a Abs. 1 SchKG) oder im ordentlichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG) Verfahren entschieden.