Aus den Erwägungen: 1. Beruht die betriebene Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger nach Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechtsöffnung, d.h. die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen. Ein Konkursverlustschein stellt gemäss Art. 265 Abs. 1 SchKG einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für eine im Konkursverfahren anerkannte Forderung dar. Auf dem bei der Vorinstanz eingereichten Verlustschein hat K. die von der Bank P. in seinem Konkurs angemeldete und kollozierte Forderung im Betrage von Fr. 30'876.95 vollumfänglich anerkannt.