der Folge wurde das sistierte Rechtsöffnungsverfahren wieder aufgenommen. K. hat in der Replik unverändert Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, das Urteil betreffend Feststellung von neuem Vermögen sei materiell nicht in Rechtskraft erwachsen, da innert 20 Tagen noch Klage gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG (ordentliches Verfahren) eingereicht werden könne.