der staatsrechtlichen Beschwerde keine förmliche Rückweisung der Streitsache zu neuem Entscheid erfolgte. Es sei indessen selbstverständlich, so das Bundesgericht, dass der Prozess nach Aufhebung des willkürlichen Entscheids vom 13. Februar 2003 durch Fällung eines neuen Entscheids zu Ende zu führen sei. Aufgrund dieser Auskunft des Bundesgerichts wurde das Rechtsöffnungsverfahren am 29. August 2003 bis zum neuen Entscheid der Vorinstanz betreffend Feststellung neuen Vermögens sistiert. Am 19. Februar 2004 hat die Vorinstanz im Verfahren betreffend neues Vermögen einen neuen Entscheid gefällt und festgestellt, dass K. im Betrage von Fr. 5'000.-- zu neuem Vermögen gekommen ist. In