Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei daher aufzuheben. Zusammen mit der Appellationsschrift hat der Schuldner das Urteil der 2. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 6. Juni 2003 eingereicht. Daraus ergab sich, dass der Entscheid betreffend Feststellung von neuem Vermögen aufgehoben worden war. Eine formelle Rückweisung an die Vorinstanz war nicht erfolgt. Eine Rückfrage beim Bundesgericht hat dann ergeben, dass wegen der kassatorischen Natur 149 B. Gerichtsentscheide 3448