Am 30. Juli 2003 hat K. den Rechtsöffnungsentscheid mit Appellation angefochten und im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesgericht habe die staatsrechtliche Beschwerde in der Feststellungsstreitsache betreffend neues Vermögen gutgeheissen und den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz vom 13. Februar 2003 aufgehoben. Nachdem der Schuldner mit begründetem Rechtsvorschlag bestritten habe, zu neuem Vermögen gekommen zu sein und das Bundesgericht den Entscheid betreffend Feststellung neuen Vermögens aufgehoben habe, fehle es an einer grundsätzlichen Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei daher aufzuheben.