Einwendungen dagegen habe der Schuldner nicht vorgebracht, weshalb die anbegehrte Rechtsöffnung zu gewähren sei. Am 30. Juli 2003 hat K. den Rechtsöffnungsentscheid mit Appellation angefochten und im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesgericht habe die staatsrechtliche Beschwerde in der Feststellungsstreitsache betreffend neues Vermögen gutgeheissen und den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz vom 13. Februar 2003 aufgehoben.