hat die Bank P. am 20. Februar 2003 beim Kantonsgerichtspräsidium ein Rechtsöffnungsgesuch im Umfange des festgestellten neuen Vermögens (Fr. 12'000.--) eingereicht. Nachdem sich der Schuldner dazu nicht hat vernehmen lassen, hat das Kantonsgerichtspräsidium am 31. März 2003 die anbegehrte provisorische Rechtsöffnung bewilligt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Konkursverlustschein im Umfange des festgestellten neuen Vermögens einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Einwendungen dagegen habe der Schuldner nicht vorgebracht, weshalb die anbegehrte Rechtsöffnung zu gewähren sei.