gründung des mangelnden neuen Vermögens. Diesen Rechtsvorschlag hat das Betreibungsamt dem Kantonsgerichtspräsidium vorgelegt. Das Kantonsgerichtspräsidium hat am 13. Februar 2003 festgestellt, dass K. im Umfange von Fr. 12'000.-- zu neuem Vermögen gekommen sei. In diesem Umfange hat es den vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlag nicht bewilligt. Gegen diesen Entscheid hat K. staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Dieses hat die Beschwerde am 6. Juni 2003 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums vom 13. Februar 2003 aufgehoben. Nach dem Entscheid der Vorinstanz betreffend neuem Vermögen