Korrekte, das heisst mit dem Handelsregister übereinstimmende Unterschriften wurden auch im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht beigebracht, obwohl der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Nach dem Gesagten hat der Umstand, dass das Betreibungsbegehren von einer nicht zeichnungsberechtigten und im Übrigen auch nicht identifizierbaren Person allein unterzeichnet wurde, dessen Ungültigkeit zur Folge und die Betreibung Nr. 26521 des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland ist aufzuheben. AB Sch + K 21.09.2004 3448