Das Betreibungsbegehren vom 9. Juli 2004 trägt lediglich eine Unterschrift, welche nicht zu entziffern ist. Auf jeden Fall ist sie jedoch nicht mit den Unterschriften der für die XY Consulting AG kollektiv zeichnungsberechtigten Personen identisch (vgl. die vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich bzw. vom Schweizerischen Generalkonsulat beglaubigten Unterschriften). Korrekte, das heisst mit dem Handelsregister übereinstimmende Unterschriften wurden auch im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht beigebracht, obwohl der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist.