B. Gerichtsentscheide 3448 Gemäss dem beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 19. Juli 2004 sind M.M., L.E. sowie R.M. berechtigt, für die XY Consulting AG kollektiv mit einem andern Mitglied des Verwaltungsrates zu zeichnen. Über Einzelzeichnungsberechtigung verfügt bei der genannten Aktiengesellschaft niemand. Das Betreibungsbegehren vom 9. Juli 2004 trägt lediglich eine Unterschrift, welche nicht zu entziffern ist.