Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Bei Prüfung der Frage, wer eine Aktiengesellschaft rechtsgültig vertreten könne, haben sich die Betreibungsbehörden grundsätzlich an die Eintragungen im Handelsregister zu halten (BGE 84 III 74). Das Betreibungsbegehren ist grundsätzlich zu unterzeichnen (BGE 119 III 6 E. 2-4). 147 B. Gerichtsentscheide 3448