Da der Einwand, die im Namen des Gläubigers handelnde Person sei nicht vertretungsberechtigt, nicht gegen die Forderung als solche oder das Recht des Gläubigers, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, sondern gegen die Gültigkeit des Betreibungsbegehrens gerichtet ist, hat ihn der Betriebene nicht durch Rechtsvorschlag, sondern durch Beschwerde zu erheben (BGE 84 III 73 f.; Carl Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997, Band I, Art. 67, N 7). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.