Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sind im Betreibungsbegehren unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten anzugeben. Diese Angaben sind nach Art. 69 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl zu übertragen. Der Betreibungsbeamte hat nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Personen, die ein Betreibungsbegehren im Namen des Gläubigers unterzeichnet haben, die von ihnen beanspruchte Vertretungsmacht wirklich besitzen. Vielmehr muss es grundsätzlich dem Betriebenen überlassen bleiben, sich gegen eine Betreibung zu wehren, die von einer zur Vertretung des Gläubigers nicht befugten Person angehoben worden ist.