B. Gerichtsentscheide 3447 2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3447 Betreibungsbegehren. Gläubigerbezeichnung (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Der Einwand, die im Namen des Gläubigers handelnde Person sei nicht vertretungsberechtigt, ist mittels Beschwerde zu erheben. Der Umstand, dass das Betreibungsbegehren von einer nicht zeichnungsberechtigten und im Übrigen auch nicht identifizierbaren Person allein unterzeichnet worden ist, hat dessen Ungültigkeit zur Folge.