B. Gerichtsentscheide 3447 2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3447 Betreibungsbegehren. Gläubigerbezeichnung (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Der Einwand, die im Namen des Gläubigers handelnde Per- son sei nicht vertretungsberechtigt, ist mittels Beschwerde zu erhe- ben. Der Umstand, dass das Betreibungsbegehren von einer nicht zeichnungsberechtigten und im Übrigen auch nicht identifizierbaren Person allein unterzeichnet worden ist, hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sind im Betreibungsbegehren unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten anzugeben. Diese Angaben sind nach Art. 69 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl zu übertragen. Der Betreibungsbeamte hat nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Per- sonen, die ein Betreibungsbegehren im Namen des Gläubigers unter- zeichnet haben, die von ihnen beanspruchte Vertretungsmacht wirk- lich besitzen. Vielmehr muss es grundsätzlich dem Betriebenen über- lassen bleiben, sich gegen eine Betreibung zu wehren, die von einer zur Vertretung des Gläubigers nicht befugten Person angehoben wor- den ist. Da der Einwand, die im Namen des Gläubigers handelnde Person sei nicht vertretungsberechtigt, nicht gegen die Forderung als solche oder das Recht des Gläubigers, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, sondern gegen die Gültigkeit des Betreibungsbe- gehrens gerichtet ist, hat ihn der Betriebene nicht durch Rechtsvor- schlag, sondern durch Beschwerde zu erheben (BGE 84 III 73 f.; Carl Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufla- ge, Zürich 1997, Band I, Art. 67, N 7). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Bei Prüfung der Frage, wer eine Aktiengesellschaft rechtsgültig vertreten könne, haben sich die Betreibungsbehörden grundsätzlich an die Eintragungen im Handelsregister zu halten (BGE 84 III 74). Das Betreibungsbegehren ist grundsätzlich zu unterzeichnen (BGE 119 III 6 E. 2-4). 147 B. Gerichtsentscheide 3448 Gemäss dem beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 19. Juli 2004 sind M.M., L.E. sowie R.M. berech- tigt, für die XY Consulting AG kollektiv mit einem andern Mitglied des Verwaltungsrates zu zeichnen. Über Einzelzeichnungsberechtigung verfügt bei der genannten Aktiengesellschaft niemand. Das Betrei- bungsbegehren vom 9. Juli 2004 trägt lediglich eine Unterschrift, wel- che nicht zu entziffern ist. Auf jeden Fall ist sie jedoch nicht mit den Unterschriften der für die XY Consulting AG kollektiv zeichnungsbe- rechtigten Personen identisch (vgl. die vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich bzw. vom Schweizerischen Generalkonsulat beglau- bigten Unterschriften). Korrekte, das heisst mit dem Handelsregister übereinstimmende Unterschriften wurden auch im Laufe des vorlie- genden Verfahrens nicht beigebracht, obwohl der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Nach dem Gesagten hat der Umstand, dass das Betreibungsbe- gehren von einer nicht zeichnungsberechtigten und im Übrigen auch nicht identifizierbaren Person allein unterzeichnet wurde, dessen Un- gültigkeit zur Folge und die Betreibung Nr. 26521 des Betreibungsam- tes Appenzeller Mittelland ist aufzuheben. AB Sch + K 21.09.2004 3448 Rechtsöffnung. Neues Vermögen. Fortsetzung der Betreibung nach im summarischen Verfahren festgestelltem neuen Vermögen und Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 265a SchKG). Sachverhalt: Im Konkursverfahren über das Vermögen von K., damals wohnhaft im Kanton St. Gallen, hat das dortige Konkursamt der Bank P. am 2. September 1993 einen Konkursverlustschein im Betrage von Fr. 30'876.95 ausgestellt. Auf diesem Verlustschein hatte das Konkurs- amt verurkundet, dass der gesamte Betrag vom damaligen Gemein- schuldner anerkannt worden war. Am 28. Februar 2002 hat die Bank P. K. für die Verlustscheinsforderung betrieben. K. hat gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben mit der ausdrücklichen Be- 148