Aus den Erwägungen: Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid vor dem von der Bundesverfassung garantierten Minimalanspruch standhält. Festzuhalten ist, dass der kantonalrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht weiter geht als derjenige gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Von der Prüfung, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der Minimalgarantie der Bundesverfassung standhält, ist damit auch die Prüfung einer allfälligen Verletzung kantonalen Rechts mitumfasst (Entscheid der Justizaufsichtskommission vom 29. August 2002, J. 9/02).