Aufgrund dieser unterschiedlichen Beweisanforderungen bedeutet die Einstellung des Strafverfahrens wegen Versicherungsbetrugs folglich nicht, dass dadurch der Diebstahlsnachweis im Zivilverfahren zwangsläufig erbracht wäre. Dies geht denn auch aus dem Urteil des Obergerichtes hervor, worin die Tatsache der (erstmaligen) Einstellung des laufenden Strafverfahrens keinen Eingang in die rechtlichen Erwägungen fand, sondern lediglich im Tatsächlichen kurz Erwähnung fand. Mit anderen Worten spielte der Ausgang des Strafverfahrens bei der Beurteilung durch das Obergericht keine Rolle. Das Neurechtsverfahren ist jedoch nicht gegeben, um die Frage der Er-