Nach Einschätzung des Gerichtes ändert deshalb die Konfrontationseinvernahme von Z. an der Beurteilung des Obergerichtes nichts. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass im Zivilverfahren, in welchem das Obergerichtsurteil vom 18. Januar 2000 erging, vom Gesuchsteller der strikte Nachweis des Diebstahls zu erbringen war. Unabhängig davon hatten die Untersuchungsbehörden dem Gesuchsteller im Strafverfahren einen Versicherungsbetrug nachzuweisen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Beweisanforderungen bedeutet die Einstellung des Strafverfahrens wegen Versicherungsbetrugs folglich nicht, dass dadurch der Diebstahlsnachweis im Zivilverfahren zwangsläufig erbracht wäre.