Bei den Schlussfolgerungen, die der Gesuchsteller aus diesen wenigen Aussagen zieht, handelt es sich um blosse Spekulationen, welche durch keinerlei Indizien untermauert sind. Genauso gut könnte aus den Aussagen vom 21. Oktober 2003 geschlossen werden, dass Z. mit einem Mittelsmann im Auftrag von P. S. das fragliche Fahrzeug ausser Landes gebracht hat. Nach Einschätzung des Gerichtes ändert deshalb die Konfrontationseinvernahme von Z. an der Beurteilung des Obergerichtes nichts.