Diese Auffassung kann das Obergericht nicht teilen. Nach dessen Beurteilung vermögen die von Z. als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen P. S. gemachten Aussagen an der Klageabweisung vom 18. Januar 2000 nichts zu ändern. In besagter Einvernahme gibt Z. an, er kenne den ihm vorgeführten P. S. nicht und habe mit ihm keinen BMW nach Mazedonien gefahren. Hingegen will er den Namen „P. S.“ kennen. Bei den Schlussfolgerungen, die der Gesuchsteller aus diesen wenigen Aussagen zieht, handelt es sich um blosse Spekulationen, welche durch keinerlei Indizien untermauert sind.