prüfen ist also, ob der Prozessausgang von den geltend gemachten Noven abhing (Frank/Sträuli/Messmer, Komment. zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., N. 8 zu § 293). Das Obergericht vertritt in seinem Urteil vom 18. Januar 2000 die Ansicht, dass dem damaligen Kläger der strikte Nachweis des Diebstahls des BMW nicht gelungen war, nachdem die Beklagte als Versichererin Tatsachen nachgewiesen hatte, welche beim Gericht erhebliche Zweifel an der Diebstahlsvariante geweckt hatten. Der heutige Gesuchsteller erachtet nun den erforderlichen Beweis mit der Konfrontationseinvernahme vom 21. Oktober 2003 von Z. als erbracht. Diese Auffassung kann das Obergericht nicht teilen.