Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision gemäss Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist diejenige, dass die neue Tatsache auch erheblich ist. Erheblich sind Tatsachen, deren Berücksichtigung im ersten Verfahren eine für den Gesuchsteller (im Dispositiv) günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (Leuch/Marbach/ Kellerhals/Sterchi, Die ZPO für den Kanton Bern, 5. Aufl., N. 3 zu Art. 368). Der Revisionskläger hat darzutun, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel den Endentscheid für ihn günstiger gestaltet hätten. Zu 140 B. Gerichtsentscheide 3445