Danach kann die Revision eines rechtskräftigen Endentscheides verlangt werden, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihm im früheren Verfahren auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht zur Verfügung stehen konnten. a) Vorliegend ist ohne weiteres erstellt, dass die Konfrontationseinvernahme als neue Tatsache im Sinne von Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zu betrachten ist, nachdem diese am 21. Oktober 2003 im neu aufgerollten Strafverfahren durchgeführt worden ist, mithin mehr als 3 1/2 Jahre nach Ergehen des obergerichtlichen Urteils. b) Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision gemäss Art.