Der Gesuchsteller beruft sich auf den in Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO umschriebenen Revisionsgrund. Danach kann die Revision eines rechtskräftigen Endentscheides verlangt werden, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihm im früheren Verfahren auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht zur Verfügung stehen konnten.