Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 275 ZPO ist ein Revisionsgesuch innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen, spätestens aber innert 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Endentscheides. Vorliegend datiert die vom Gesuchsteller als neu angerufene Tatsache vom 21. Oktober 2003, das sich darauf abstützende Revisionsgesuch vom 22. Dezember 2003. Demgemäss ist der nach Art. 276 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO geforderte Nachweis, dass seit der Entdeckung des Revisionsgrundes nicht mehr als 60 Tage bis zur Einreichung des Gesuches verflossen sind, erbracht. 2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den in Art. 274 Abs. 1 Ziff.